5 minute read | July.08.2026
Mit ihrem am 2. Juli 2026 vorgestellten Programm hat die Bundesregierung ein Reformpaket für Aufschwung und Beschäftigung vorgestellt. Das Maßnahmenpaket sieht insgesamt 34 Vorhaben vor mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken und Investitionen zu fördern.
Mehrere der geplanten Vorhaben betreffen die Flexibilisierung des Arbeitsrechts. Sofern sie umgesetzt werden, dürften sie sowohl Start-ups als auch international tätigen Unternehmen erhebliche Erleichterungen bringen, insbesondere bei der befristeten Einstellung von Mitarbeitern und bei der Trennung von Führungskräften und Schlüsselmitarbeitern.
In unserer dreiteiligen Serie geben wir einen Überblick über die aus Arbeitgebersicht wichtigsten Vorhaben:
Teil I – Mehr Spielraum für Arbeitgeber: Reformen bei Befristungen und Trennungen
Teil II – Arbeitsunfähigkeit und Rentenreform: Auswirkungen auf Personalplanung und Restrukturierungen
Teil III – Mitbestimmung, Digitalisierung und Bürokratieabbau: Geplante Reformen im Überblick
Das Reformpaket der Bundesregierung vom 2. Juli 2026 beschränkt sich nicht auf individualarbeitsrechtliche Themen. Auch im Betriebsverfassungsrecht und im Bereich der Tarifautonomie sind mehrere Reformvorhaben vorgesehen.
Die wichtigsten Vorhaben und ihre Auswirkungen im Einzelnen:
Die Einführung von Software, Updates und technischen Einrichtungen soll künftig vereinfacht und beschleunigt werden. Ziel ist es, Digitalisierungs- und KI-Projekte schneller umsetzen zu können, ohne die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats grundsätzlich in Frage zu stellen. Konkrete Reformvorschläge sollen zunächst gemeinsam mit den Sozialpartnern entwickelt werden.
Nach bisherigem Recht unterliegt die Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. In der Praxis führt dies häufig zu erheblichem administrativem Aufwand und kann Digitalisierungsprojekte verzögern.
Für Unternehmen mit umfangreichen Digitalisierungs- oder KI-Projekten könnte eine Reform der IT-Mitbestimmung erhebliche praktische Erleichterungen bringen. Ob die angekündigten Gespräche mit den Sozialpartnern zu substantiellen Reformen führen, wird sich zeigen.
Den Tarifvertragsparteien sollen künftig größere Gestaltungsspielräume eröffnet werden. Insbesondere in von der wirtschaftlichen Transformation besonders betroffenen Industrien – etwa der Automobil-, Chemie-, Stahl- und Maschinenbauindustrie – sollen die Sozialpartner bis Mitte Oktober 2026 konkrete Vorschläge zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz erarbeiten.
Darüber hinaus sollen die Sozialpartner weitere Bereiche identifizieren, in denen künftig durch Tarifverträge von gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden könnte. Genannt werden insbesondere die Sachgrundbefristung, Arbeitsschutzvorschriften sowie Berichts- und Dokumentationspflichten.
Sollten entsprechende Öffnungsklauseln eingeführt werden, könnten tarifgebundene Unternehmen künftig über deutlich größere Gestaltungsspielräume verfügen. Ob und in welchem Umfang es zu gemeinsamen Reformvorschlägen kommt, ist derzeit offen.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Nutzung sogenannter Vorrats-SE-Strukturen künftig stärker zu regulieren und Möglichkeiten zur mitbestimmungsfreien Unternehmensorganisation einzuschränken. Deutschland soll sich hierfür insbesondere auf europäischer Ebene einsetzen.
Nach bisherigem Recht können Unternehmen durch die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Unternehmensmitbestimmung vermeiden oder „einfrieren“. Insbesondere sogenannte Vorrats-SE-Strukturen werden in der Praxis genutzt, um mitbestimmungsfreie Gestaltungen zu erreichen.
Eine Umsetzung hätte erhebliche Auswirkungen auf gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmodelle und künftige Transaktionen. Da dies maßgeblich von europarechtlichen Entwicklungen abhängt, ist kurzfristig allerdings nicht mit gesetzlichen Änderungen zu rechnen. Unternehmen, die entsprechende Strukturmaßnahmen erwägen, sollten die weitere Entwicklung dennoch aufmerksam verfolgen.
Bestehende Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen sollen umfassend überprüft und – soweit möglich – reduziert werden. Für künftige Gesetzgebungsvorhaben ist eine sogenannte „Berichtspflichten-Bremse“ vorgesehen. Auch bestehende Dokumentationspflichten sollen auf ihre Erforderlichkeit überprüft werden.
Nach bisherigem Recht unterliegen Unternehmen einer Vielzahl von Berichts- und Dokumentationspflichten, die häufig als bürokratische Belastung empfunden werden. Hinzu kommen verschiedene betriebliche Beauftragtenfunktionen, deren praktischer Nutzen teilweise in Frage gestellt wird.
Eine Umsetzung dürfte mittel- bis langfristig zu einer spürbaren administrativen Entlastung für Arbeitgeber führen. Positiv hervorzuheben ist, dass die Bundesregierung ausdrücklich auch die Abschaffung bestimmter betrieblicher Beauftragtenfunktionen prüfen will, soweit diese nicht auf europarechtlichen Vorgaben beruhen. Der konkrete Umfang möglicher Erleichterungen ist noch nicht absehbar.
Vor allem Unternehmen mit begrenzten administrativen Ressourcen würden von einer Reduzierung der Berichts- und Dokumentationspflichten profitieren.
Die Vorhaben im Bereich Mitbestimmung und Tarifautonomie sind geprägt von einem Spannungsfeld: Einerseits sollen Digitalisierung und KI-Einführung erleichtert werden, andererseits will die Bundesregierung die Umgehung der Unternehmensmitbestimmung durch Vorrats-SE-Strukturen unterbinden. Konkrete gesetzgeberische Vorschläge stehen noch aus und die Umsetzung dürfte erst mittelfristig erfolgen.
Besonders relevant dürften die möglichen Erleichterungen bei der Einführung von Software und KI-Systemen sein. Unternehmen, die SE-Strukturen nutzen oder erwägen, sollten die Entwicklungen auf europäischer Ebene aufmerksam verfolgen.