Reformpaket der Bundesregierung – Teil II
Arbeitsunfähigkeit und Rentenreform: Auswirkungen auf Personalplanung und Restrukturierungen


4 minute read | July.08.2026

English: German Government Reform Package – Part II Sick Leave and Pension Reform: What This Means for Workforce Planning and Restructurings

Mit ihrem am 2. Juli 2026 vorgestellten Programm hat die Bundesregierung ein Reformpaket für Aufschwung und Beschäftigung vorgestellt. Das Maßnahmenpaket sieht insgesamt 34 Vorhaben vor mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken und Investitionen zu fördern.

Mehrere der geplanten Vorhaben betreffen die Flexibilisierung des Arbeitsrechts. Sofern sie umgesetzt werden, dürften sie sowohl Start-ups als auch international tätigen Unternehmen erhebliche Erleichterungen bringen, insbesondere bei der befristeten Einstellung von Mitarbeitern und bei der Trennung von Führungskräften und Schlüsselmitarbeitern.

In unserer dreiteiligen Serie geben wir einen Überblick über die aus Arbeitgebersicht wichtigsten Vorhaben:

Teil I – Mehr Spielraum für Arbeitgeber: Reformen bei Befristungen und Trennungen
Teil II – Arbeitsunfähigkeit und Rentenreform: Auswirkungen auf Personalplanung und Restrukturierungen
Teil III – Mitbestimmung, Digitalisierung und Bürokratieabbau: Geplante Reformen im Überblick

Reformpaket der Bundesregierung – Teil II
Arbeitsunfähigkeit und Rentenreform: Auswirkungen auf Personalplanung und Restrukturierungen

Neben der geplanten Flexibilisierung im Bereich des Kündigungsschutzes und der Befristung enthält das Reformpaket vom 2. Juli 2026 auch weitreichende Änderungen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit und der Rentenversicherung.

Die geplanten Änderungen zielen zum einen darauf ab, Missbrauch bei Krankschreibungen einzudämmen und damit den Krankenstand zu senken. Zum anderen sollen ältere Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben gehalten werden. Die strengeren Vorgaben zur Arbeitsunfähigkeit dürften Anpassungen bei internen Prozessen zur Krankmeldung erfordern. Die Rentenreform wiederum betrifft unmittelbar Restrukturierungen und Personalabbauvorhaben, da traditionelle Instrumente zur sozialverträglichen Trennung von älteren Mitarbeitern künftig an Bedeutung verlieren oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen dürften.

Im Folgenden erläutern wir die zentralen Änderungen und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis.

1. Verschärfte Regelungen für Krankschreibungen

Die derzeit bestehende Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung soll wieder abgeschafft werden. Darüber hinaus soll künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung sein. Zudem ist eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen bei der Ausstellung unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgesehen.

Nach bisherigem Recht können Arbeitnehmer bei bestimmten Erkrankungen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch telefonisch erhalten. Die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht grundsätzlich erst ab dem vierten Krankheitstag, sofern der Arbeitgeber nicht eine frühere Vorlage verlangt.

Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, ihre internen Prozesse zur Krankmeldung entsprechend anzupassen. Eine verpflichtende Vorlage ab dem ersten Krankheitstag könnte den administrativen Aufwand in den Personalabteilungen erhöhen. Allerdings hat die geplante Vorlagepflicht bereits erhebliche Kritik ausgelöst, sodass Änderungen im Gesetzgebungsverfahren nicht auszuschließen sind.

Gerade bei flexiblen Arbeitsmodellen und standortübergreifenden Strukturen könnte die Neuregelung zusätzliche Herausforderungen mit sich bringen – etwa bei der Umsetzung einheitlicher Prozesse zur Krankmeldung. Gleichzeitig können mögliche tarifliche oder betriebliche Abweichungsmöglichkeiten Spielraum für individuelle Lösungen ermöglichen.

2. Rentenreform: Längeres Arbeiten, weniger Frühverrentung

Wie erwartet sollen die Empfehlungen der Rentenkommission in einem Gesetzespaket umgesetzt werden. Ziel ist es, ältere Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben zu halten. Das Gesetzgebungsvorhaben soll noch im Laufe des Jahres 2026 abgeschlossen werden.

Insbesondere traditionelle Instrumente zur Reduzierung älterer Mitarbeitergruppen – etwa die „Rente mit 63“ oder Altersteilzeitmodelle im Blockmodell – dürften künftig an Bedeutung verlieren oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen. Gleichzeitig dürften alternative Instrumente wie Wertguthabenmodelle oder Transfergesellschaften an Bedeutung gewinnen.

Für Arbeitgeber könnten sich hieraus erhebliche Auswirkungen auf Restrukturierungen und Personalabbauvorhaben ergeben. Daher sollten Arbeitgeber, die derzeit den Einsatz entsprechender Instrumente in Restrukturierungsprojekten erwägen, die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und bestehende Gestaltungsoptionen gegebenenfalls kurzfristig prüfen.

3. Zusammenfassung und Ausblick

Die geplanten Änderungen bei Arbeitsunfähigkeit und Rente könnten für Arbeitgeber erhebliche praktische Auswirkungen haben. Die Vorlagepflicht ab dem ersten Krankheitstag steht angesichts der Kritik möglicherweise noch vor Änderungen. Die Rentenreform hingegen dürfte weitgehend wie angekündigt umgesetzt werden.

Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, welche Auswirkungen die angekündigten Änderungen auf bestehende Krankmeldungsprozesse sowie laufende Restrukturierungsprojekte haben könnten.