Die Umsetzung der Fünften Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche in deutsches Recht – Die Zügel werden weiter angezogen!

Corporate Alert
December.04.2019

English: The implementation of the Fifth Anti Money Laundering Directive in German Law – Tighten the tight?

  1. Einführung

Im Zuge des "Panama Paper"-Skandals wurde die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – 4. Geldwäscherichtlinie („4. Geldwäsche-RL") – durch die sog. Fünfte Geldwäsche Richtlinie (EU) 2018/843 („5. Geldwäsche-RL") inhaltlich angepasst. Jeder EU-Mitgliedstaat hat die 5. Geldwäsche-RL bis zum 10. Januar 2020 in die nationale Gesetzgebung im GwG (Geldwäschegesetz) umzusetzen.

Die 5. Geldwäsche-RL enthält vor allem die folgenden Anpassungen der 4. Geldwäsche RL:

  • Virtuelle Währungsplattformen und Wallet-Anbieter, steuerbezogene Dienstleistungen und Kunsthändler fallen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche;
  • Die breite Öffentlichkeit erhält Zugang zu Informationen im Register über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen mit Sitz in der EU („Transparenzregister“);
  • Eine Verpflichtung zur Einsichtnahme in das Transparenzregister bei der Durchführung der Geldwäscheprüfung und der Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter;
  • Die EU-Mitgliedstaaten müssen eine Liste der nationalen öffentlichen Positionen und Funktionen erstellen, deren Inhaber als politisch exponierte Personen gelten („PEP");
  • Strenge, verbesserte Geldwäscheprüfungsmaßnahmen für Finanzströme aus Hochrisikoländern;
  • Informationen über Immobilienbesitz müssen den Behörden zentral zur Verfügung stehen;
  • Niedrigere Schwellenwerte für die Identifizierung von Käufern von Prepaid-Karten und für die Nutzer von E-Geld; und
  • Weitere Stärkung der Befugnisse des Überwachungsorgans Financial Intelligent Unit (FIU) und weitere Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Behörden.

Darauf aufbauend hat das Bundesministerium der Finanzen im Mai 2019 einen Referentenentwurf der Umsetzungsbestimmungen im Geldwäschegesetz („GwG“) vorgelegt. Im Juni 2019 wurde der Entwurf von der Bundesregierung überarbeitet und als Regierungsentwurf eingebracht, der dann im September 2019 dem Bundesrat vorgelegt wurde. Nach Eingang der Stellungnahmen des Bundesrates wurde der Entwurf Anfang Oktober an den Deutschen Bundestag weitergeleitet, der nach der ersten Lesung im Bundestag und Anhörungen im zuständigen Parlamentsausschuss mit einigen Änderungen vom Bundestag und am 29. November 2019 vom Bundesrat verabschiedet worden ist.[1]

Das Gesetz enthält neben den nach der 5. Geldwäsche-RL geforderten Umsetzungen zudem auch einige zusätzliche Bestimmungen („goldplating“), insbesondere durch die Einführung neuer aufsichtsrechtlicher Regeln für Unternehmen mit Bezug zu Kryptowährungen. Hinzu kommt die Neuverpflichtung bestimmter Dienstleister (einschließlich Finanzanlagenvermittler und M&A-Berater) zu Verpflichteten im Sinne von § 2 GwG, die damit zukünftig auch die Geldwäscheprüfungspflichten vollständig einhalten müssen. Darüber hinaus wurde die Gelegenheit genutzt, einige GwG Bestimmungen zu präzisieren und zu ergänzen, die anlässlich der Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL bereits in nationales Recht umgesetzt waren.

  1. Implementierung von Geldwäsche-Regeln für M&A-Berater und weitere Dienstleister aus der Finanzindustrie.

Mit Inkrafttreten des vom Parlament verabschiedeten Gesetzes werden unter anderem die folgenden Dienstleister nach dem deutschen Geldwäschegesetz zur Compliance verpflichtet:

  • M&A-Berater, d.h. Unternehmen, die hauptsächlich in Bezug auf Kapitalstruktur, Industriestrategie oder damit zusammenhängende Fragen beraten sowie M&A-Dienstleistungen und Beratung für Unternehmen erbringen[2] (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 1 Abs. 24 Nr.°5°GwG);
  • Vermittler von Vermögensanlagen und Fondsanteilen nach § 34f Gewerbeordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 1 Abs. 24 Nr. 4 GwG), die ab Januar 2021 zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) unterliegen werden;
  • Käufer von Forderungen zu Finanzierungszwecken (Single Factoring – bestimmte fintechs können von dieser Bestimmung erfasst werden) (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 1 Abs. 24 Nr. 2 GwG);
  • Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Erwerb, Halten und Verkauf von anderen Unternehmen besteht. Hierbei hat der Gesetzgeber aber auch eine Freistellung für (Industrie-)Holdinggesellschaften umgesetzt, die Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Banken- und Versicherungssektors (d.h. unter 5 %) ohne aktive Beteiligung halten (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 1 Abs. 24 Nr. 1 GwG);
  • Händler von Finanzinstrumenten (für eigene Rechnung) (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 1 Abs. 24 Nr.°3°GwG);
  • Nicht-deutsche EU-Mitgliedstaat E-Geld oder Zahlungsdienstleister, die Agenten in Deutschland beschäftigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG); und
  • Kunsthändler und Kunstvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG).

    Um weitere Aspekte der M&A-bezogenen Dienstleistungen abzudecken, erweitert der Gesetzgeber die Pflicht zur Durchführung von Geldwäscheprüfungen auf weitere anwaltliche Tätigkeiten. Dazu gehören (vgl. geänderter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG):

  • Beratung der Kunden in Bezug auf die Kapitalstruktur, ihre industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen;
  • Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen; und
  • Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen.

    Auf dieser Grundlage müssen alle neu verpflichteten Dienstleister und Rechtsanwälte vollständig GwG-konform sein. Insbesondere die Umsetzung von Organisationsstrukturen (z.B. Erstellung von Geldwäsche-Richtlinien und -Strategien, Ernennung eines Geldwäsche-Beauftragten etc.) und die Durchführung von Geldwäscheprüfungen, insbesondere die Identifizierung (z.B. Beschaffung von Dokumenten über Vertragspartner und seine letztendlichen wirtschaftlichen Berechtigten; Überprüfung des Transparenzregisters für die genannten Zwecke), ist regelmäßig vor Beginn eines Vertragsverhältnisses zwingend erforderlich.

  1. Einführung eines neuen Regulierungsrahmens für die Vermittlung/Verwahrung von kryptographischen (Währungs-)Vermögenswerten

Obwohl nicht von der 5. Geldwäsche-RL gefordert, nutzt der deutsche Gesetzgeber die Gelegenheit bzw. die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL zur Neueinführung von Geldwäsche-Verfahren für Broker/Händler/Marktplätze von Krypto-Investments und zur Implementierung einer neuen Regulierungsgrundlage für Krypto-Investments. Statt nur die Geldwäschebestimmungen zu ändern, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Vermittlung oder Verwahrung von Kryptowerten an/ für Dritte als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz („KWG“) zu definieren. Da es sich bei den Finanzdienstleistern nach KWG bereits qua Gesetz um GwG-Verpflichtete handelt, sind auch diese dann zur Einhaltung der Geldwäschevorschriften in Deutschland verpflichtet.

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Festlegung, Krypto-Assets als Finanzinstrumente im Sinne des KWG zu behandeln, letzte Zweifel ausgeräumt (die deutsche Finanzaufsicht war schon bisher der Ansicht, dass Krypto-Assets bereits durch das KWG als Finanzinstrumente erfasst waren). Klargestellt wird, dass die Notwendigkeit der Beantragung einer Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut bereits ohne entsprechende Vermittlungsaktivitäten bei Verwahrung, Verwaltung oder Sicherung von Kryptowerten entsteht. Der Vorschlag des Regierungsentwurfs, bei Erbringung von Krypto-Investment bezogenen Finanzdienstleistungen keine anderen Finanz- oder Bankdienstleistungen gleichzeitig von ein- und demselben Unternehmen zu erlauben, wurde in der angenommenen Gesetzesfassung aber nicht übernommen.

Anbieter der erfassten Krypto-Finanzdienstleistungen haben eine Übergangsfrist und müssen erst am 30. November 2020 eine Erlaubnis besitzen; bis dahin wird diese fingiert. Um jedoch von dieser Übergangsbestimmung zu profitieren, müssen sie die BaFin bis zum 31. März 2020 über ihre regulierten Tätigkeiten informieren.

  1. Strengere Geldwäscheprüfung, insbesondere für Hochrisikoländer und PEPs.

Gemäß den Vorgaben der 5. Geldwäsche-RL hat der deutsche Gesetzgeber weiter Folgendes umgesetzt:

  • Die strikte Verpflichtung, in jedem Fall das Transparenzregister für Zwecke Geldwäscheprüfung zu nutzen. Werden dabei Unstimmigkeiten des Transparenzregisters festgestellt, so ist dies den zuständigen Behörden mitzuteilen (geänderter § 11 Abs. 5 GwG, neuer § 23a GwG);
  • Strengere Geldwäscheprüfungsvorgaben in Bezug auf Hochrisikoländer und PEPs, d.h. auch wenn die Transaktion mit diesen Ländern/PEPs zusammenhängt (§ 15 Abs. 3 GwG). Zu diesem Zweck werden die EU-Mitgliedstaaten die entsprechenden PEP-Listen führen;
  • Ein neuer Katalog von verbindlichen Maßnahmen bei den erhöhten Geldwäscheprüfungspflichten (§ 15 Abs. 5 GwG);
  • Neue Anforderungen bei Auslagerung und Vertrauen auf andere Verpflichtete;
  • Verpflichtende Bestellung eines Geldwäsche Beauftragten und seines Stellvertreters für Unternehmen der Finanzindustrie (§ 7 Abs. 1 GwG);
  • Besondere Geldwäscheprüfungsverpflichtungen der Beteiligten (z.B. Makler, Notare) im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen (z.B. § 10 Abs. 6 und 9 S. 4, 11 Abs. 2 und 5a GwG) und die Verpflichtung ausländischer Unternehmen, Daten an das Transparenzregister zu übermitteln, wenn sie in Deutschland Immobilien besitzen (neuer § 20 Abs. 1 S. 2 GwG);
  • Es wird klargestellt, dass, wenn kein (ultimativer) wirtschaftlich Berechtigter existiert, zwingend ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter, nämlich in der Regel die Geschäftsleitung des letzten identifizierten Unternehmens, einer Geldwäscheprüfung unterzogen werden muss werden muss (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG); und
  • Konzernweite Einhaltung der Geldwäsche-Regeln (geänderter § 9 GwG).

     

  1. Zusätzliche Regeln für die Erfüllung von GwG-Vorschriften durch Dritte

Wenn sich ein nach Geldwäschegesetz Verpflichteter in Zukunft bei Geldwäscheprüfung auf andere Verpflichtete für die Erfüllung seiner Pflichten verlassen will, gelten hierfür strengere Anforderungen. Ein solches Verlassen hinsichtlich identifizierter Personen, die in Deutschland ansässig sind, ist nur möglich, wenn eingeschaltete Dritte die Geldwäscheprüfungen nach den deutschen Geldwäschevorgaben (neuer § 17 Abs. 3 GwG) durchgeführt haben. Dies kann ausländische (Finanz-)Institute, die in Deutschland tätige Geldwäscheprüfungsdienstleistungen beim Onboarding erbringen, dazu zwingen, ihre Prozesse an die neuen deutschen Vorgaben und deren Auslegung anzupassen.



[1] Vgl. hier das Gesetzgebungsverfahren.: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251728.html.

[2] Der Originaltext lautet: „Finanzunternehmen […] ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten“.