Steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Software- und Datenbanküberlassung: deutlich mehr Rechtssicherheit nach neuem BMF-Schreiben


November.06.2017

English: Tax treatment of the cross-border provision of software and databases: Significantly improved legal certainty after new guidance issued by German Federal Ministry of Finance

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 hat sich die deutsche Bundesfinanzverwaltung zur steuerlichen Beurteilung grenzüberschreitender Software- und Datenbanküberlassung geäußert. Die Thematik war bislang von erheblicher Rechtsunsicherheit geprägt. Das Schreiben bietet daher eine Orientierung. Auch seine an Fällen orientierte Anwendung der von ihr entwickelten Grundsätze ist sehr zu begrüßen. Das Schreiben ist insbesondere für Geschäftsmodelle im Bereich „Software as a Service“ (SaaS) sowie das „Application Service Providing“ (ASP) relevant. Es findet daneben auf sonstige Formen der Softwareüberlassung durch einen im Ausland ansässigen Anbieter an inländische Kunden Anwendung.  

Bei der steuerlichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Software- und Datenbanküberlassungen stellen sich folgende Fragen:

  1. Ist der im Ausland ansässige Anbieter mit den hieraus erzielten Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig?
  2. Ist der inländische Kunde verpflichtet, von den Vergütungen deutsche Quellensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen?

Vorangestellt sei, dass nach Auffassung der Verwaltung die steuerliche Beurteilung bei Softwareüberlassung unabhängig davon gelten soll, ob diese auf Datenträgern oder internetbasiert, durch Download oder Nutzung auf einem fremden Servern erfolgt. Die Verwaltung bejaht die deutsche Steuerpflicht des ausländischen Anbieters und die Pflicht des inländischen Kunden zum Einbehalt deutscher Quellensteuer in allen Fällen, in denen dem inländischen Kunden umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung im Inland – insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte – eingeräumt sind. Eine wirtschaftliche Weiterverwertung des inländischen Kunden setzt zielgerichtetes, wirtschaftliches Tätigwerden voraus, um aus den überlassenen Rechten selbst finanziellen Nutzen zu ziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Weiterverwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder ähnlichen Einrichtung erfolgt.

Fehlt es an einer Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten durch den ausländischen Anbieter oder erfolgt keine wirtschaftliche Weiterverwertung durch den inländischen Kunden, bestehen nach der Stellungnahme der Verwaltung keine deutschen Steuerpflichten. An der Überlassung umfassender Nutzungsrechte durch den Anbieter fehlt es, wenn nach dem Urheberrecht eine Zustimmung des Anbieters zur spezifischen Nutzung nicht erforderlich ist oder Software nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen wird. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zählen z.B. die Installation, das Herunterladen und die Softwareanwendung sowie Bearbeitungs- und Vervielfältigungshandlungen, die die Softwareanwendung im Unternehmen ermöglichen sollen, z. B. Anpassungen oder Integrationsarbeiten an die eigene IT-Umgebung. An einer Verwertung der überlassenen Rechte im Inland fehlt es, wenn lediglich die Ergebnisse der Anwendung der Software kommerziell genutzt werden, z.B. Folien, die mit einer Präsentationssoftware erstellt wurden, im Rahmen einer kostenpflichtigen Vortragsveranstaltung genutzt werden.  

Die steuerliche Behandlung ist unabhängig von der Bezeichnung des Geschäftsmodells im Einzelfall zu prüfen. Dies betrifft insbesondere die Modelle SaaS und ASP sowie gemischte Verträge, in denen das Entgelt sowohl für die umfassende Rechteüberlassung zur wirtschaftlichen Weiterverwertung als auch für andere Leistungen des Anbieters geschuldet ist.

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