Die Beteiligung von Mitarbeitern wird in Deutschland steuerlich attraktiv:
Junge Unternehmen können Talenten künftig mehr bieten


1 minute read | March.21.2025

In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 5. März 2025 legen Stefan Schultes-Schnitzlein und Nico Neukam dar, welche Möglichkeiten die erneute Überarbeitung des §19a Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich der Beteiligung von Mitarbeitern am unternehmerischen Erfolg ihres Arbeitgebers bietet.

Die Vorschrift ermöglicht bei vergünstigter Ausgabe von Aktien, Geschäftsanteilen oder Genussrechten an Führungskräfte und weitere Mitarbeiter einen Besteuerungsaufschub bis zum Verkauf des ausgegebenen Anteils oder Rechts. Eine Besteuerung von „Dry Income“ bei Ausgabe wird dadurch vermieden. Zukünftige Wertsteigerungen der Mitarbeiterbeteiligung unterliegen der attraktiven Besteuerung von Einkünften aus Kapitalerträgen.

Mit der erneuten Überarbeitung des §19a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde ein Gruppenprivileg eingeführt. Seitdem muss die Beteiligung nicht mehr direkt am Arbeitgeberunternehmen bestehen, so dass auch Mitarbeiter von Gruppentöchtern profitieren können.

Voraussetzung für die steuerliche Privilegierung ist, dass das betreffende Unternehmen nicht älter als zwanzig Jahre ist und im Jahr der Ausgabe der Beteiligung oder einem der sechs Kalenderjahre davor weniger als 1000 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 100 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro hatte.