Bundesarbeitsgericht: Gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung?


September.14.2022

English: German Federal Labour Court: Legal Obligation for Employers to Record Working Time?

Es könnte ein Pyrrhussieg für einen Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht gewesen sein, der Auswirkungen auf alle Arbeitgeber haben könnte: Während das höchste deutsche Arbeitsgericht feststellte, dass deutsche Betriebsräte kein Mitbestimmungsrecht bei der elektronischen Zeiterfassung haben, d.h. Betriebsräte die Einführung solcher Systeme nicht erzwingen können, hat das Gericht wohl festgestellt, dass alle Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet sind, ein System zur Zeiterfassung einzuführen.

Mitbestimmung bei der Einführung der elektronischen Zeiterfassung

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten der Arbeitgeber und der Betriebsrat über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung. Im Zuge der vorangegangenen Verhandlungen über eine solche Betriebsvereinbarung entschied sich der Arbeitgeber, die elektronische Zeiterfassung doch nicht einzuführen und die Verhandlungen wurden abgebrochen. In der mit dieser Frage befassten gerichtlichen Einigungsstelle vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, dass dem Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung der elektronischen Zeiterfassung zustehe. Der Betriebsrat zog daraufhin vor Gericht, um den Arbeitgeber zur Zustimmung zu einer solchen Betriebsvereinbarung zu zwingen.

Ohnehin gesetzliche Verpflichtung zur Zeiterfassung?

Entgegen der bisherigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hat das Bundesarbeitsgericht ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer Betriebsvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung abgelehnt.

Überraschend ist die Begründung für diese Entscheidung. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass eine solche Pflicht zur Erfassung aller Arbeitszeiten bereits kraft Gesetzes besteht, wenn auch erst nach europarechtskonformer Auslegung. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei daher nicht erforderlich.

Während das deutsche Arbeitsschutzgesetz lediglich vorschreibt, dass der Arbeitgeber "für eine angemessene Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen" hat, um einen angemessenen Arbeitsschutz zu gewährleisten, hat der Europäische Gerichtshof im Jahre 2019 in einem spanischen Fall entschieden, dass für Arbeitgeber eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Die Bundesregierung und der Gesetzgeber änderten jedoch das geltende deutsche Recht nicht, das ausdrücklich nur die Aufzeichnung von Überstunden sowie von Sonn- und Feiertagsarbeit vorschreibt. Während viele Rechtsexperten seitdem bereits bezweifelt haben, dass das deutsche System mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang steht, haben die jüngsten Entwicklungen im Arbeitsrecht – hin zu mehr Heimarbeit und flexibleren Arbeitszeiten – dazu geführt, dass die Entscheidung etwas in Vergessenheit geraten ist.

Dos and Don’ts für Arbeitgeber

Auch wenn teilweise bereits die Meinung vertreten wird, dass die bisherigen Modelle zur Arbeitszeiterfassung nun zügig durch die elektronische Zeiterfassung ersetzt werden sollten, empfehlen wir, keine voreiligen Schlüsse zu ziehen. Die detaillierten Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor und allein aus der Pressemitteilung ist unseres Erachtens noch nicht sicher absehbar, ob und welche Maßnahmen die Arbeitgeber jetzt ergreifen sollten. In jedem Fall können Regierung und Gesetzgeber diese Entscheidung kaum ignorieren und werden nun möglicherweise in einer ohnehin geplanten Novelle des Arbeitszeitgesetzes entsprechende Regelungen zur Arbeitszeiterfassung ändern.

Daraus ergeben sich für deutsche Arbeitgeber die folgenden Dos und Don'ts:

  • Prüfen Sie, ob und wie die Arbeits- und Überstunden in Ihrem Unternehmen überhaupt erfasst werden. Wenn die Erfassung der Überstunden nicht zuverlässig erfolgt, kann die Einführung eines professionellen Zeiterfassungssystems sinnvoll sein. Funktioniert die Überstundenerfassung z.B. auf Vertrauensbasis jedoch gut, sollte vorerst abgewartet werden, ob dieses System möglicherweise bereits die Anforderungen des vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Arbeitszeiterfassungsmodells erfüllt.
  • Nehmen Sie diese Entscheidung bitte nicht zum Anlass, um die vertrauensbasierte Überstundenerfassung für Arbeitnehmer, die in Gleitzeit oder von zu Hause aus arbeiten, komplett zu unterbinden.
  • Legen Sie moderne Arbeitsmodelle bitte nicht auf Eis, wenn sie ansonsten gut funktionieren.

Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wie Sie sich auf die Zeiterfassungspflicht vorbereiten können, wenden Sie sich bitte an unser deutsches Arbeitsrechtsteam.