March.12.2018
In jüngster Zeit haben drei im deutschsprachigen Raum wichtigste Schiedsgerichtsinstitutionen ihre Verfahrensregeln überarbeitet. Auch wenn die meisten Schiedsordnungen eine vergleichbare Struktur aufweisen, bestehen im Detail doch gewichtige Unterschiede. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Änderungen und ihre Praxisfolgen überblicksartig zusammen.
Zum 1. März 2018 sind die neuen Regelungen der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Kraft getreten. Neben diversen sprachlichen Änderungen finden sich auch viele inhaltliche Neuerungen.
Wesentliche Änderungen
Auf die DIS sind viele administrative Kompetenzen und Aufgaben übertragen worden, welche bislang dem Schiedsgericht oblagen. Dazu zählen unter anderem die Verwaltung der Kostensicherheiten (früher Vorschüsse), Entscheidungen über die Ablehnung von Schiedsrichtern, die Honorarfestsetzung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung sowie die Überprüfung von Entscheidungen des Schiedsgerichts zum Streitwert, welcher mittelbaren Einfluss auf die Schiedsrichterhonorare hat. Dieser Schritt soll das Schiedsgericht entlasten und zugleich die Verfahrensintegrität erhöhen.
Ein weiteres Maßnahmenbündel zielt auf die Steigerung der Verfahrenseffizienz ab. Diesem Zweck dient zunächst die Verkürzung von Fristen im Rahmen der Konstituierung des Schiedsgerichts. Die Schiedsbeklagte muss spätestens 21 Tage nach Zustellung der Schiedsklage einen eigenen Schiedsrichter benennen. Die Frist für die Benennung des Vorsitzenden wurde ebenfalls auf 21 Tage verkürzt. Spätestens 21 Tage nach Konstituierung soll eine obligatorische Verfahrensmanagementkonferenz stattfinden, um das weitere Verfahren zu strukturieren und zu optimieren. Der Beitrag zur effizienten Verfahrensführung kann sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch bei der Bemessung der Honorare des Schiedsgerichts berücksichtigt werden.
Mit der Einführung gänzlich neuer Bestimmungen zu Mehrparteien- und Mehrvertragsverfahren sowie zur Konsolidierung von mehreren Schiedsverfahren wird in diesem Bereich eine lang geforderte Rechtssicherheit geschaffen.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Schiedsordnungen sehen die DIS Regeln weiterhin ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern als Regelfall vor. Die Einführung eines obligatorischen Einzelschiedsrichters für niedrigere Streitwerte (meist bis zu einer Schwelle von EUR 1 bis 2 Millionen) wurde intensiv diskutiert aber zu Recht verworfen. Haben die Parteien in der Schiedsklausel die Schiedsrichterzahl nicht festgelegt, kann der Kläger jedoch neuerdings die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter beantragen.
Der bewährten deutschen Tradition der Streitbeilegung folgend fordern verschiedene Bestimmungen vom Schiedsgericht ein aktives Konfliktmanagement sowie die Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung. Das bereits früher hohe Niveau an Vertraulichkeit wurde auf Wunsch der Unternehmensvertreter verschärft.
Praxisfolgen
Die neue DIS-Schiedsordnung bietet weiterhin ein im Vergleich zu anderen Institutionen relativ kostengünstiges, unbürokratisch administriertes, und für parteiautonome Gestaltung offenes Verfahren. Durch die Wahl der DIS ist ein hohes Niveau an Vertraulichkeit sichergestellt. Die Übertragung von Kompetenzen an die DIS beschränkt sich auf Aufgaben, welche in der Vergangenheit Raum für teilweise berechtigte Kritik boten, wie beispielsweise die Bestimmung des Streitwertes, der unmittelbar Auswirkung auf die Vergütung der Schiedsrichter hatte.
Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf die DIS führte zu einer moderaten Erhöhung der durchschnittlichen Verwaltungsgebühren. Die Schiedsrichterhonorare bleiben jedoch auf dem bisherigen Niveau.
Standardverträge und Musterklauseln sollten vor diesen Hintergrund daraufhin überprüft werden, ob sie eine dynamische Verweisung auf die jeweils bei Streitentstehung gültige DIS-Schiedsordnung enthalten. Neue Gestaltungmöglichkeiten ergeben sich im Bereich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Unter den neuen Regeln könnte es sich im Einzelfall anbieten, die Schiedsrichterzahl in der Schiedsvereinbarung offen zu lassen, um im Streitfall eine Flexibilität zu haben, nicht zuletzt auch mit Blick auf die Kosten.
Bereits am 1. März 2017 ist die aktualisierte Fassung der ICC-Schiedsordnung in Kraft getreten. Herzstück der Reform war die Einführung eines beschleunigten Verfahrens (Art. 30 i.V.m. Anhang VI).
Wesentliche Änderungen
Das neue eingeführte beschleunigte Verfahren findet automatisch auf alle Schiedsverfahren Anwendung, wenn die maßgebliche Schiedsklausel nach dem 1. März 2017 vereinbart worden ist und der Streitwert die Schwelle von USD 2 Mio. nicht überschreitet.
Im beschleunigten Verfahren wird in der Regel auch dann ein Einzelschiedsrichter von der ICC ernannt, wenn die Parteien im Vertrag ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht vereinbart haben. Das Verfahren soll in der Regel nach etwa sechs Monaten abgeschlossen werden. Das dürfte in der Praxis dazu führen, dass die Parteien jeweils nur einen Schriftsatz einreichen können. Dem Einzelschiedsrichter steht bei der Verfahrensgestaltung ein sehr weites Ermessen zu. Nach seiner Ernennung können die Anträge der Parteien nur mit seiner Genehmigung erweitert werden. Er kann außerdem Anträge auf Dokumentenvorlage ausschließen und die schriftliche Beweisführung (Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen) begrenzen. Die Parteien haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, vielmehr kann nach Aktenlage und ohne Befragung von Zeugen oder Sachverständigen entschieden werden. Insgesamt sind die Möglichkeiten der Parteien, ihren Fall darzulegen, im Vergleich zum normalen ICC-Schiedsverfahren erheblich eingeschränkt.
Im Bemühen um die Transparenz des ICC-internen Verfahrens bei den Entscheidungen über die Ablehnung von Schiedsrichtern, die Konsolidierung von Verfahren und prima facie Zuständigkeit sehen die neuen Regeln eine Begründungspflicht bereits auf Antrag nur einer Partei vor. Bislang mussten alle Parteien zustimmen. Um die Verfahrensdauer weiter zu verkürzen, sind schließlich einige Fristen verkürzt worden, unter anderem für die Erstellung des Schiedsauftrages.
Praxisfolgen
Die Parteien können die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ausschließen, sie müssen dies jedoch ausdrücklich in der Schiedsklausel tun. Die unbesehene Weiterverwendung älterer Vorlagen nach dem 1. März 2017 kann dazu führen, dass das beschleunigte Verfahren möglicherweise automatisch auch dann zur Anwendung kommt, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit sich hierfür nicht eignet. Bei der Prüfung der Frage, ob das beschleunigte Verfahren für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag geeignet ist, sollte bedacht werden, dass die Höhe des Streitwertes häufig keine Aussage über die Komplexität trifft. Beispielsweise werden Gewährleistungsfragen und sonstige Fragen, welche einen Sachverständigenbeweis erfordern, regelmäßig mehr Zeit benötigen als bloße Rechts- und Auslegungsfragen.
Ein Ausschluss des beschleunigten Verfahrens kann durch folgenden Zusatz in die Schiedsklausel erreicht werden: „Die Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren gemäß Art. 30 i.V.m. Anhang VI der ICC-Schiedsordnung finden keine Anwendung.“
Am 1. Januar 2018 ist die neue Schieds- und Mediationsordnung der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (Vienna International Arbitral Center - VIAC) in Kraft getreten (Wiener Regeln). Damit wurden die Schiedsordnung und die Mediationsordnung in einem Dokument zusammengefasst.
Eine weitere Neuerung ist, dass die Wiener Regeln seit 2017 nunmehr auch für rein nationale (österreichische) Sachverhalte vereinbart werden können. Zuvor bestand die Pflicht, Fälle ohne internationalen Bezug an die jeweils in Österreich örtlich zuständige Wirtschaftskammer zu verweisen (Art. 1 Abs. 3 a.F.)
Wesentliche Änderungen:
Ab 2018 werden alle Verfahren von der VIAC mit Hilfe einer elektronischen Datenbank administriert. Die Bestimmungen zur Einbringung der Schiedsklage und zur Zustellung wurden entsprechend angepasst (Art. 7, 12 und 36 Wiener Regeln und Art. 1 und 3 Wiener Mediationsregeln). Ein Schiedsverfahren gilt nunmehr bereits nach Eingang der Schiedsklage in elektronischer Form als anhängig (Art. 7 Abs. 1 Wiener Regeln).
Die Wiener Regeln bestimmen nun ausdrücklich, dass die Schiedsrichter und die Parteien sowie deren Bevollmächtigten das Verfahren effizient und kostenschonend zu führen haben (insb. Art. 28 Abs. 1). Das Verhalten der Schiedsrichter kann – insbesondere bei ineffizienter Verfahrensführung – bei der Bestimmung der Honorare berücksichtigt werden. Ebenso kann ein entsprechendes Verhalten der Parteien bei der Kostenentscheidung Berücksichtigung finden (Art. 16 Abs. 6 und Art. 38 Abs. 2 Wiener Regeln).
Das Schiedsgericht hat auf Antrag des Beklagten die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen Sicherheit für die Verfahrenskosten zu anzuordnen. Für den Fall, dass die Partei keine Sicherheit leistet, kann das Schiedsgericht das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen oder für beendet erklären (Art. 33 Abs. 6 und 7 Wiener Regeln).
Bei der Festsetzung der Schiedsrichterhonorare wird der VIAC-Generalsekretärin mehr Flexibilität eingeräumt, das Honorar nach den Umständen des Einzelfalles um bis zu 40% zu erhöhen oder gegebenenfalls auch zu reduzieren (Art. 44 Abs. 7 und 10 Wiener Regeln).
Die Kostentabelle wurde geringfügig überarbeitet, allerdings nur in Bezug auf Einschreibegebühr und Verwaltungskosten (nicht Schiedsrichterhonorare). Die Einschreibegebühr und Verwaltungskosten für sehr niedrige Streitwerte wurden gestaffelt und damit reduziert. Gleichzeitig wurden die Verwaltungskosten für sehr hohe Streitwerte etwas erhöht. Die Einschreibegebühr und die Verwaltungskosten für Verfahren nach der Mediationsordnung wurden an die der Schiedsordnung angepasst (Anhang 3; Art. 4 und 8 Wiener Regeln).
Praxisfolgen
Die Änderungen der neuen Wiener Regeln haben insbesondere klarstellende Wirkung. Nach den bisherigen Regeln stand es bereits im Ermessen des Schiedsgerichts, das prozessuale Verhalten der Parteien – beispielsweise Verzögerungstaktiken – bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Ebenso konnte bereits nach den bisherigen Regeln ein Antrag auf Kostensicherheit als vorläufige Maßnahme gestellt werden. Dennoch führt es zu erhöhter Rechtssicherheit, dass nunmehr die ausdrückliche Möglichkeit der Anordnung einer Kostensicherheit mit konkreten Bedingungen vorgesehen ist.
Die neue Möglichkeit, den Schiedsrichtern bei ineffizienter Verfahrensführung das Honorar zu kürzen, dürfte in Einzelfällen positive Auswirkungen auf die Dauer des Verfahrens haben.